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Schützenheim
Standordnung Bogenschützen < Gesetze und Vorschriften
Gesetze und Vorschriften - Standordnung Bogenschützen

D E U T S C H E R S C H U E T Z E N B U N D e.V.

Schiessordnung fuer Bogenschiessplaetze
  1. Jeder Schuetze ist den Bestimmungen dieser SchieSSordnung, der jeweils gueltigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

  2. Bei jedem Ausziehen des Bogens darf dieser nur so hoch gehalten werden, dass auch ein sich unbeabsichtigt loesender Pfeil nicht ueber den Gefahrenbereich hinaus (freies Gelaende bzw. Pfeilfaenge wie Netz, Wall, Gegenhang usw.) fliegen kann.

  3. Beim Auszug des Bogens im Spann - und Zielvorgang muss der Pfeil immer in Richtung der Scheibe bzw. Auflage zeigen.

  4. Grundsaetzlich muss der Bogen immer so ausgerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt loesenden Pfeil gefaehrdet bzw. verletzt werden kann. Es darf nur geschossen werden, wenn sich deutlich erkennbar in Schussrichtung keine Personen im Gefahrenbereich vor oder hinter der Scheibe aufhalten.

  5. Jedes Schiessen darf nur unter Aufsicht erfolgen. Den Weisungen der Aufsicht(en) ist Folge zu leisten.

  6. Aufsicht kann jeder volljaehrige und erfahrene Schuetze sein, der vom Vereinsvorstand oder Ausrichter hierzu eingeteilt bzw. ermaechtigt worden ist. Eine Aufsicht darf selbst waehrend der direkten Aufsichtstaetigkeit nicht am Schiessen teilnehmen. Eine zur Aufsichtfuehrung ermaechtigte Person darf schiessen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Bogenschiessplatz befindet.

  7. Bei Stoerungen im Schiessbetrieb ist das Schiessen einzustellen Das Schiessen darf erst auf Anordnung der Aufsicht fortgesetzt werden.

  8. Schuetzen, die in leichtfertiger Weise andere gefaehrden, sind von der Teilnahme am Schiessen auszuschliessen und vom Bogenschiessplatz zu verweisen. Personen, die durch ihr Verhalten den reibungslosen und sicheren Ablauf einer Veranstaltung stoeren oder zu stoeren versuchen, koennen vom Bogenschiessplatz verwiesen werden.

  9. Rauchen im und vor dem Aufenthaltsbereich der Schuetzen ist untersagt.

Ausgabe November 2003

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